- §
1 Geltungsbereich
-
1.1 Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“)
ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen
Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im
Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
-
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- §
2 Begriffsdefinitionen
-
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: |
Ist eine natürliche
oder
juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt. |
„Gast“: |
Ist eine natürliche
Person, die
Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich
Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem
Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc.). |
„Vertragspartner“: |
Ist eine natürliche
oder
juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen
Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt. |
„Konsument“ und
„Unternehmer“: |
Die Begriffe sind
im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen. |
„Beherbergungsvertrag“:
|
Ist der zwischen
dem Beherberger
und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der
Folge näher geregelt wird. |
- §
3 Vertragsabschluss – Anzahlung
-
3.1 Der
Beherbergungsvertrag kommt durch
die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger
zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die
Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen
abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten
des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist
berechtigt, den
Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der
Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der
Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder
mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die
geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit
der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der
Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die
Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist
verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der
Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B.
Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und
Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine
Teilzahlung
auf das vereinbarte Entgelt.
- §
4 Beginn und Ende der Beherbergung
-
4.1 Der Vertragspartner hat
das Recht,
so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten
Räume ab 16:00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer
erstmalig vor 6:00
Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als
erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume
sind durch den
Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12:00 Uhr freizumachen. Der
Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen,
wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
- §
5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
-
Rücktritt durch den
Beherberger
5.1 Sieht der
Beherbergungsvertrag eine
Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht
fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom
Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis
18:00 Uhr des
vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine
Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner
eine
Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten
bis spätestens 12:00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden
Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die
Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag
als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen
späteren Ankunftstag bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate
vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der
Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich
gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes
vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den
Vertragspartner –
Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3 Monate
vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne
Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den
Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5.
festgelegten
Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des
Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren
möglich:
- bis
1 Monat vor dem Ankunftstag 40 %
vom gesamten Arrangementpreis;
- bis
1 Woche vor dem Ankunftstag 70 %
vom gesamten Arrangementpreis;
- in
der letzten Woche vor dem
Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
bis
3 Monate |
3
Monate bis 1 Monat |
1
Monat bis 1 Woche |
In
der letzten Woche |
keine
Stornogebühren |
40
% |
70
% |
90
% |
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der
Vertragspartner am Tag der
Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch
unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall,
Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der
Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die
Tage der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die
Entgeltzahlungspflicht für den
gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die
Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
- §
6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
-
6.1 Der Beherberger kann
dem
Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft
(gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem
Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig
und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche
Rechtfertigung ist
beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar
geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt
verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige
betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige
Mehraufwendungen für das
Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
- §
7 Rechte des Vertragspartners
-
7.1 Durch den Abschluss
eines
Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den
üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des
Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere
Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die
übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß
allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
- §
8 Pflichten des Vertragspartners
-
8.1 Der Vertragspartner ist
verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt
der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die
auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die
ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist
nicht
verpflichtet, Fremdwährungen zu
akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese
nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der
Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren,
so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa
Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner
haftet dem
Beherberger gegenüber für jeden
Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen
oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers
entgegennehmen, verursachen.
- §
9 Rechte des Beherbergers
-
9.1 Verweigert der
Vertragspartner die
Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so
steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß §
970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom
Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses
Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur
Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere
für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner
gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im
Zimmer des
Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20:00 Uhr
und vor 6:00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür
ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der
Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen
aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht
das Recht auf
jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
- §
10 Pflichten des Beherbergers
-
10.1 Der Beherberger ist
verpflichtet,
die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden
Umfang zu erbringen.
10.2
Auszeichnungspflichtige
Sonderleistungen des Beherbergers, die
nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a) Sonderleistungen der
Beherbergung,
die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die
Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium,
Garagierung usw;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein
ermäßigter Preis berechnet.
- §
11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
-
11.1 Der Beherberger haftet
gemäß §§ 970
ff ABGB für die vom
Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist
nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom
Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen
angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem
Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein
eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus-
und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB
höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die
Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden
Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast
der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen
Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der
Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen
Haftung des Beherbergers ist maximal mit der
Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein
Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des
Beherbergers ist
für leichte Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die
Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall
trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des
Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene
Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten,
Geld und
Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit €
550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden
nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit
zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von
ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die
Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von
Kostbarkeiten,
Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um
wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden
Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der
übernommenen
Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner
und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich
dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von
drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den
Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das
Recht erloschen.
- §
12 Haftungsbeschränkungen
-
12.1 Ist der
Vertragspartner ein
Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte
Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der
Vertragspartner ein
Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner
die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden,
immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne
werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall
seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
- §
13 Tierhaltung
-
13.1 Tiere dürfen nur nach
vorheriger
Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere
Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner,
der ein Tier
mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes
ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine
Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der Vertragspartner
bzw. Gast, der
ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende
Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung,
die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen.
Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des
Beherbergers zu erbringen.
13.4 Der Vertragspartner
bzw. sein
Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für
den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst
insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der
Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons,
Gesellschafts-,
Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht
aufhalten.
- §
14 Verlängerung der Beherbergung
-
14.1 Der Vertragspartner
hat keinen
Anspruch darauf, dass sein
Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch
auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der
Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den
Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der
Vertragspartner am Tag der
Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch
unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall,
Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht
benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der
Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des
Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der
Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes
infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze
nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu
begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison
entspricht.
- §
15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
-
15.1 Wurde der
Beherbergungsvertrag auf
bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der
Vertragspartner vorzeitig
ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu
verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge
der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er
durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine
Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im
Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten
Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf
Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet
werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines
Gastes endet
der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der
Beherbergungsvertrag auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den
Vertrag, bis 10:00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten
Vertragsende, auflösen.
15.5 Der Beherberger ist
berechtigt, den
Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund
aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
a) von den Räumlichkeiten
einen
erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses,
anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen,
dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden
Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber
diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum,
die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die
Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig
wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar
gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die
Vertragserfüllung durch
ein als höhere Gewalt zu
wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung,
behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den
Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als
aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht
befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des
Vertragspartners sind ausgeschlossen.
- §
16 Erkrankung oder Tod des Gastes
-
16.1 Erkrankt ein Gast
während seines
Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über
Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug,
wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen
Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies
notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht
in der Lage
ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht
kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten
für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet
jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann
oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
16.3 Der Beherberger hat
gegenüber dem
Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren
Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten,
Kosten für
Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung,
anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser
Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen
usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall
verunreinigt oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen
wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen
Desinfektion, Räumung o. ä.,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
- §
17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
-
17.1 Erfüllungsort ist der
Ort, an dem
der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag
unterliegt
österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der
Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie
UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher
Gerichtsstand ist
im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei
der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem
anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der
Beherbergungsvertrag mit
einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw.
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen
gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht
werden.
17.5 Wurde der
Beherbergungsvertrag mit
einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs),
Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des
Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich
zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
- §
18 Sonstiges
-
18.1 Sofern die obigen
Bestimmungen
nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung
des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche
die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen
bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt
oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten
soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf
denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine
Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu
zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat
letzte Tag maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem
jeweils
anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen
sein.
18.3 Der Beherberger ist
berechtigt,
gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen
aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen
Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei
denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des
Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger
anerkannt.
18.4 Im Falle von
Regelungslücken gelten
die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.